Nicht jeder Betrugsvorwurf nach § 263 StGB ist gerechtfertigt. Oft fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen. Als Ihr Verteidiger prüfe ich jeden Vorwurf genau und entwickle eine individuelle Strategie. Es folgen typische Verteidigungsansätze beim Betrug.
Kein Täuschungsvorsatz
Sie müssen nachweislich die Absicht gehabt haben zu täuschen. Missverständnisse, fehlerhafte Angaben oder nachträgliche Probleme bei der Vertragserfüllung sind kein Betrug nach § 263 StGB.
Kein Vermögensschaden
Wenn der vermeintlich Geschädigte keinen wirtschaftlichen Nachteil erlitten hat, liegt kein Betrug vor. Das kann etwa der Fall sein, wenn eine gleichwertige Ersatzleistung erbracht wurde.
Fehlende Bereicherungsabsicht
Wenn Sie nicht beabsichtigt haben, sich unrechtmäßig zu bereichern, fehlt ein wesentliches Merkmal des Betrugs nach § 263 StGB. Vielleicht wollten Sie nur Zeit gewinnen oder hatten mit einer späteren Zahlung gerechnet.
Zivilrechtlicher Streit statt Straftat
Viele Betrugsfälle sind in Wahrheit zivilrechtliche Auseinandersetzungen. Nicht jede unbezahlte Rechnung oder nicht gelieferte Ware ist automatisch Betrug nach § 263 StGB. Die Strafbarkeit muss gesondert geprüft werden.
Verfahrenshindernisse
Manchmal liegen formelle Fehler im Ermittlungsverfahren vor. Beweise wurden unzulässig erhoben oder Fristen nicht eingehalten. Das kann zur Einstellung führen.
Aussageverweigerungsrecht nutzen
Sie müssen sich nicht selbst belasten. Nutzen Sie Ihr Schweigerecht und sprechen Sie zunächst nur mit Ihrem Anwalt. Voreilige Aussagen bei Betrugsvorwürfen verschlechtern Ihre Position oft erheblich.