Eine Selbstanzeige ist ein hochkomplexes Instrument. Viele Selbstanzeigen scheitern, weil formale oder inhaltliche Fehler gemacht werden. Die häufigsten Fehler sind:
Unvollständigkeit
Der häufigste und folgenschwerste Fehler ist eine unvollständige Selbstanzeige. Wenn Sie nicht alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart offenbaren, ist die gesamte Selbstanzeige unwirksam. Das gilt selbst dann, wenn Sie einzelne Steuerzeiträume vergessen oder Einnahmen nur teilweise nachmelden.
Beispiel: Sie melden Kapitaleinkünfte für die Jahre 2019 bis 2024 nach, verschweigen aber, dass Sie bereits 2018 entsprechende Einkünfte hatten. Die Selbstanzeige ist unwirksam – auch für die Jahre 2019 bis 2024.
Zu späte Abgabe
Viele Betroffene warten zu lange mit der Selbstanzeige. Sobald ein Sperrgrund eintritt – etwa die Bekanntgabe einer Betriebsprüfung oder die Tatentdeckung durch die Steuerfahndung – ist eine wirksame Selbstanzeige nicht mehr möglich.
Falsche Berechnung der hinterzogenen Steuern
Die Berechnung der nachzuzahlenden Steuern ist komplex. Wenn Sie die Steuern zu niedrig ansetzen, kann das Finanzamt die Selbstanzeige als unwirksam verwerfen. Es empfiehlt sich, einen finanziellen Puffer einzuplanen und eher zu viel als zu wenig nachzuzahlen.
Selbstanzeige ohne anwaltliche Beratung
Eine Selbstanzeige ist kein Verwaltungsakt, den Sie nebenbei erledigen können. Die rechtlichen und steuerlichen Anforderungen sind hoch. Eine fehlerhafte Selbstanzeige kann nicht nur unwirksam sein, sondern auch als Geständnis gegen Sie verwendet werden.
Wichtig: Lassen Sie sich von einem Fachanwalt für Strafrecht mit Schwerpunkt Steuerstrafrecht beraten. Ein erfahrener Anwalt prüft, ob eine Selbstanzeige in Ihrem Fall überhaupt sinnvoll ist, erstellt diese korrekt und begleitet Sie durch das gesamte Verfahren.