Steuerhinterziehung: Strafe, Verfahren und die rettende Selbstanzeige

Nahaufnahme der Hände eines Mannes, der mit einem Stift auf ein Dokument in einem Ordner zeigt.
Ein Brief vom Finanzamt. Eine Anfrage der Steuerfahndung. Oder die Erkenntnis, dass steuerlich nicht alles korrekt erklärt wurde. In solchen Momenten stehen Betroffene vor existenziellen Fragen: Welche Strafe droht bei Steuerhinterziehung? Ist es noch möglich, eine strafbefreiende Selbstanzeige zu stellen? Und wie läuft ein Steuerstrafverfahren überhaupt ab?
Als Fachanwalt für Strafrecht mit Schwerpunkt im Steuerstrafrecht verteidige ich Sie bei Vorwürfen der Steuerhinterziehung. Ich berate Sie zur Selbstanzeige, prüfe die Voraussetzungen und begleite Sie durch jede Phase des Verfahrens. Diskret, kompetent und mit dem Ziel, schwerwiegende Folgen zu vermeiden.
Alexander Neutz
Fachanwalt für Strafrecht
Langjähriger Erfahrung
Strukturiertes und durchsetzungsstarkes Auftreten
Schnelle & persönliche Erreichbarkeit

1. Was gilt als Steuerhinterziehung nach § 370 AO?

Steuerhinterziehung ist die vorsätzliche Verkürzung von Steuern oder die Erlangung nicht gerechtfertigter Steuervorteile. Der Tatbestand ist in § 370 der Abgabenordnung (AO) geregelt und bildet das Kernstück des deutschen Steuerstrafrechts.
Eine Steuerhinterziehung liegt vor, wenn Sie:
  • den Finanzbehörden unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen machen
  • die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lassen
  • Steuerzeichen oder Steuerstempel nicht verwenden
  • und dadurch Steuern verkürzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangen.
Entscheidend ist der Vorsatz: Sie müssen bewusst handeln und wissen, dass Ihre Handlung zu einer Steuerverkürzung führt. Fahrlässiges oder leichtfertiges Verhalten erfüllt den Tatbestand der Steuerhinterziehung nicht, kann aber als leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO eine Ordnungswidrigkeit darstellen.
Typische Beispiele für Steuerhinterziehung sind:
  • Verschweigen von Einnahmen in der Steuererklärung
  • Geltendmachung fingierter Betriebsausgaben
  • Nichtabgabe von Steuererklärungen trotz Verpflichtung
  • Verschweigen von Auslandseinkünften oder Vermögen
  • Verwendung falscher oder gefälschter Belege

2. Welche Strafen drohen bei Steuerhinterziehung?

Die Strafe bei Steuerhinterziehung ist vom Einzelfall abhängig. Der Strafrahmen nach § 370 Abs. 1 AO reicht von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren.
Strafmaß in der Praxis
In der Praxis orientiert sich das Strafmaß maßgeblich an der Höhe des Steuerschadens. Der Bundesgerichtshof hat Leitlinien entwickelt:
  • Bis 50.000 Euro hinterzogene Steuern: In der Regel wird eine Geldstrafe verhängt.
  • Ab 50.000 Euro: Es droht eine Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Die Grenze von 50.000 Euro gilt als Einstieg in das "große Ausmaß".
  • Ab 1.000.000 Euro: Grundsätzlich wird eine Freiheitsstrafe verhängt, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt wird.
Besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung
Bei besonders schweren Fällen nach § 370 Abs. 3 AO erhöht sich der Strafrahmen auf sechs Monate bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn:
  • Steuern in großem Ausmaß verkürzt werden (ab 50.000 Euro)
  • der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die zur fortgesetzten Steuerhinterziehung gebildet wurde
  • unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege gehandelt wird
  • Nebenfolgen einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung
Neben der strafrechtlichen Sanktion drohen weitere Konsequenzen:
  • Nachzahlung der hinterzogenen Steuern: Die verkürzten Steuern müssen in jedem Fall nachgezahlt werden – auch bei Freispruch.
  • Hinterziehungszinsen: Zusätzlich werden Hinterziehungszinsen nach § 235 AO fällig, derzeit in Höhe von 0,15 % pro Monat, also 1,8 % pro Jahr.
  • Eintrag im Führungszeugnis: Eine Verurteilung wird im Führungszeugnis eingetragen und kann berufliche Konsequenzen haben.
  • Berufsrechtliche Folgen: Für bestimmte Berufsgruppen (z.B. Steuerberater, Rechtsanwälte, Ärzte) kann eine Verurteilung die Zulassung oder Approbation gefährden.
  • Reputationsschaden: Gerade für Unternehmer und Freiberufler kann ein Steuerstrafverfahren erhebliche Reputationsschäden zur Folge haben.

3. Die strafbefreiende Selbstanzeige als Ausweg

Die strafbefreiende Selbstanzeige ist eine der wenigen Möglichkeiten im deutschen Strafrecht, nach Beendigung einer Straftat noch Straffreiheit zu erlangen. Sie ist in § 371 AO geregelt und ermöglicht es Ihnen, freiwillig Steuerstraftaten gegenüber dem Finanzamt offenzulegen und damit einer Bestrafung zu entgehen.
Die Grundidee: Der Gesetzgeber gewährt Straffreiheit, wenn Sie proaktiv die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit Ihrer Steuererklärungen berichtigen. Der Staat verzichtet auf Strafe, um ein höheres Steueraufkommen zu erzielen und Steuerehrlichkeit zu fördern.
Wichtig: Die Selbstanzeige muss freiwillig erfolgen, bevor die Tat entdeckt ist. Sie führt nicht zu einem Erlass der hinterzogenen Steuern – diese müssen vollständig nachgezahlt werden. Auch Hinterziehungszinsen fallen an. Aber Sie entgehen einer strafrechtlichen Verurteilung.
Wann ist eine Selbstanzeige möglich?
Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich:
  • Die Tat darf noch nicht entdeckt sein: Sobald die Finanzbehörde, Polizei oder Staatsanwaltschaft Kenntnis von der Steuerhinterziehung hat, ist eine wirksame Selbstanzeige ausgeschlossen.
  • Keine Betriebsprüfung: Wenn Ihnen bereits eine Außenprüfung nach § 196 AO angekündigt wurde, ist eine Selbstanzeige für den geprüften Zeitraum und die geprüften Steuerarten nicht mehr möglich.
  • Kein Straf- oder Bußgeldverfahren: Sobald ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet und Ihnen bekannt gegeben wurde, scheidet eine wirksame Selbstanzeige aus.
  • Bagatellgrenze: Die hinterzogenen Steuern dürfen 25.000 Euro je Tat nicht übersteigen. Bei höheren Beträgen besteht nur noch die Möglichkeit eines Absehens von Strafe nach § 398a AO gegen Zahlung eines Zuschlags von 10 % oder 20 % (je nach Höhe des hinterzogenen Betrags).
Meine strategische Verteidigung für Ihren Fall
Als Fachanwalt für Strafrecht in Koblenz stehe ich Ihnen mit meiner Erfahrung im Steuerstrafrecht zur Seite. Diskret, kompetent und mit dem klaren Ziel, die bestmögliche Lösung für Sie zu erreichen.

4. Voraussetzungen für eine wirksame Selbstanzeige

Damit eine Selbstanzeige tatsächlich Straffreiheit bewirkt, müssen strenge Anforderungen erfüllt werden. Eine fehlerhafte Selbstanzeige kann im schlimmsten Fall sogar als Geständnis gegen Sie verwendet werden.
Vollständigkeit
Absolute Vollständigkeit: Sie müssen alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart vollständig offenbaren. Eine Teilselbstanzeige ist nicht möglich. Wenn Sie beispielsweise nicht erklärte Kapitaleinkünfte nachmelden, müssen Sie alle nicht erklärten Kapitaleinkünfte der letzten zehn Jahre angeben – nicht nur einen Teil davon.
Pro Steuerart: Die Vollständigkeit gilt pro Steuerart. Sie können also für die Einkommensteuer eine Selbstanzeige abgeben, ohne die Umsatzsteuer zu berichtigen. Allerdings entfaltet die Selbstanzeige nur für die berichtigte Steuerart strafbefreiende Wirkung.
Nachzahlung der verkürzten Steuern
Die Straffreiheit tritt nur ein, wenn Sie die hinterzogenen Steuern innerhalb einer vom Finanzamt gesetzten Frist vollständig nachzahlen. Diese Frist beträgt in der Regel drei bis sechs Monate.
Praxistipp: Planen Sie einen finanziellen Puffer ein. Wenn das Finanzamt von Ihren nachgemeldeten Angaben abweicht und höhere Steuern festsetzt, müssen Sie auch diese innerhalb der Frist begleichen. Ansonsten kann die Straffreiheit entfallen.
Keine Sperrwirkung
Die Selbstanzeige darf nicht durch einen der Ausschlussgründe des § 371 Abs. 2 AO gesperrt sein. Die wichtigsten Sperrgründe sind:
  • Bekanntgabe einer Außenprüfung: Nach Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung ist eine Selbstanzeige für den geprüften Zeitraum und die geprüften Steuerarten ausgeschlossen.
  • Tatentdeckung: Wenn die Tat bereits ganz oder teilweise entdeckt wurde und Sie dies wussten oder damit rechnen mussten, ist eine wirksame Selbstanzeige nicht mehr möglich.
  • Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens: Sobald Ihnen die Einleitung eines Verfahrens bekannt gegeben wurde, entfällt die strafbefreiende Wirkung.
  • Erscheinen eines Amtsträgers zur Prüfung: Wenn ein Prüfer bereits vor Ort erscheint, ist eine Selbstanzeige nicht mehr wirksam.
Zuschlag bei höheren Beträgen
Übersteigt der Hinterziehungsbetrag 25.000 Euro je Tat, tritt keine Straffreiheit mehr ein. Allerdings kann das Verfahren nach § 398a AO gegen Zahlung eines Zuschlags eingestellt werden:
  • Zuschlag 10 %: Bei hinterzogenen Steuern zwischen 25.000 Euro und 100.000 Euro beträgt der Zuschlag 10 % der hinterzogenen Steuern.
  • Zuschlag 15 %: Bei hinterzogenen Steuern zwischen 100.000 Euro und 1.000.000 beträgt der Zuschlag 10 % der hinterzogenen Steuern.
  • Zuschlag 20 %: Bei hinterzogenen Steuern über 1.000.000 Euro beträgt der Zuschlag 20 % der hinterzogenen Steuern.

5. Häufige Fehler bei der Selbstanzeige

Eine Selbstanzeige ist ein hochkomplexes Instrument. Viele Selbstanzeigen scheitern, weil formale oder inhaltliche Fehler gemacht werden. Die häufigsten Fehler sind:
Unvollständigkeit
Der häufigste und folgenschwerste Fehler ist eine unvollständige Selbstanzeige. Wenn Sie nicht alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart offenbaren, ist die gesamte Selbstanzeige unwirksam. Das gilt selbst dann, wenn Sie einzelne Steuerzeiträume vergessen oder Einnahmen nur teilweise nachmelden.
Beispiel: Sie melden Kapitaleinkünfte für die Jahre 2019 bis 2024 nach, verschweigen aber, dass Sie bereits 2018 entsprechende Einkünfte hatten. Die Selbstanzeige ist unwirksam – auch für die Jahre 2019 bis 2024.
Zu späte Abgabe
Viele Betroffene warten zu lange mit der Selbstanzeige. Sobald ein Sperrgrund eintritt – etwa die Bekanntgabe einer Betriebsprüfung oder die Tatentdeckung durch die Steuerfahndung – ist eine wirksame Selbstanzeige nicht mehr möglich.
Falsche Berechnung der hinterzogenen Steuern
Die Berechnung der nachzuzahlenden Steuern ist komplex. Wenn Sie die Steuern zu niedrig ansetzen, kann das Finanzamt die Selbstanzeige als unwirksam verwerfen. Es empfiehlt sich, einen finanziellen Puffer einzuplanen und eher zu viel als zu wenig nachzuzahlen.
Selbstanzeige ohne anwaltliche Beratung
Eine Selbstanzeige ist kein Verwaltungsakt, den Sie nebenbei erledigen können. Die rechtlichen und steuerlichen Anforderungen sind hoch. Eine fehlerhafte Selbstanzeige kann nicht nur unwirksam sein, sondern auch als Geständnis gegen Sie verwendet werden.
Wichtig: Lassen Sie sich von einem Fachanwalt für Strafrecht mit Schwerpunkt Steuerstrafrecht beraten. Ein erfahrener Anwalt prüft, ob eine Selbstanzeige in Ihrem Fall überhaupt sinnvoll ist, erstellt diese korrekt und begleitet Sie durch das gesamte Verfahren.
Schwarz-Weiß-Porträt eines Mannes im Anzug mit Krawatte, der nach vorne schaut, mit einem großen Buchstaben „N“ im Hintergrund.

6. Wie Sie sich gegen die Strafe bei Steuerhinterziehung wehren können

Wenn gegen Sie wegen Steuerhinterziehung ermittelt wird oder bereits Anklage erhoben wurde, ist schnelles und strategisches Handeln entscheidend. Als Ihr Anwalt für Steuerstrafrecht in Koblenz setze ich mich mit allen rechtlichen Mitteln für Ihre Verteidigung ein.
Akteneinsicht und Prüfung der Vorwürfe
Im ersten Schritt beantrage ich Akteneinsicht und prüfe die gegen Sie erhobenen Vorwürfe im Detail. Häufig ergeben sich bereits aus den Ermittlungsakten Ansatzpunkte für die Verteidigung:
  • Fehlt der Vorsatz? Möglicherweise haben Sie nicht vorsätzlich, sondern nur fahrlässig gehandelt.
  • Sind die hinterzogenen Beträge geringer als angenommen?
  • Wurden Verfahrensfehler begangen?
Verhandlungen mit der Staatsanwaltschaft
In vielen Fällen ist es möglich, mit der Staatsanwaltschaft eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen – etwa gegen Zahlung einer Geldauflage nach § 153a StPO. Als Ihr Strafverteidiger führe ich diese Verhandlungen für Sie und versuche, eine gerichtliche Hauptverhandlung zu vermeiden.
  • Verteidigung vor Gericht
  • Kommt es zur Anklage, verteidige ich Sie vor Gericht mit dem Ziel eines Freispruchs oder einer milden Strafe. Dabei prüfe ich alle Möglichkeiten zur Strafmilderung:
  • Nachzahlung der hinterzogenen Steuern
  • Kooperation mit den Behörden
  • Täter-Opfer-Ausgleich
  • Geständnis und Reue
  • Diskretion und Schutz Ihrer Reputation
Ein Steuerstrafverfahren kann erhebliche Reputationsschäden verursachen. Ich setze alles daran, das Verfahren diskret zu führen und eine öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden. Oft ist es möglich, das Verfahren im Ermittlungsstadium zu beenden.
Nehmen Sie Kontakt auf!
Wenn gegen Sie wegen Steuerhinterziehung ermittelt wird oder Sie eine Selbstanzeige erwägen, sollten Sie keine Zeit verlieren. Kontaktieren Sie mich umgehend für eine erste Einschätzung Ihres Falls.

7. Fazit

  • Steuerhinterziehung nach § 370 AO wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren
  • Die Höhe der Strafe orientiert sich maßgeblich am Steuerschaden: bis 50.000 Euro meist Geldstrafe, ab 50.000 Euro droht Freiheitsstrafe
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO ermöglicht Straffreiheit bei vollständiger Offenlegung und Nachzahlung
  • Voraussetzungen: Vollständigkeit, keine Tatentdeckung, keine Betriebsprüfung, Nachzahlung innerhalb der Frist
  • Bei Beträgen über 25.000 Euro je Tat ist ein Zuschlag von 10 %, 15 % oder 20 % fälligHäufige Fehler: Unvollständigkeit, zu späte Abgabe, falsche Berechnung, fehlende anwaltliche Beratung
  • Häufige Fehler: Unvollständigkeit, zu späte Abgabe, falsche Berechnung, fehlende anwaltliche Beratung
  • Eine anwaltliche Beratung ist bei Steuerhinterziehungsvorwürfen unverzichtbar. Je früher, desto besser

8. Die häufigsten Fragen und Antworten zum Thema (FAQ)

1. Welche Strafe droht bei einer Steuerhinterziehung in Höhe von 30.000 Euro?
Bei einem Hinterziehungsbetrag von 30.000 Euro ist in der Regel mit einer Geldstrafe zu rechnen. Die genaue Höhe hängt von weiteren Faktoren ab, etwa ob Sie Ersttäter sind, ob Sie kooperieren und ob Sie die Steuern nachzahlen. Ein Fachanwalt für Strafrecht kann Ihre Chancen auf eine milde Strafe erheblich verbessern.
2. Kann ich eine Selbstanzeige noch abgeben, wenn bereits eine Betriebsprüfung läuft?
Nein. Sobald Ihnen eine Außenprüfung nach § 196 AO bekannt gegeben wurde, ist eine wirksame Selbstanzeige für den geprüften Zeitraum und die geprüften Steuerarten nicht mehr möglich. Für andere Steuerarten oder Zeiträume kann eine Selbstanzeige aber noch wirksam sein.
3. Muss ich bei einer Selbstanzeige auch Hinterziehungszinsen zahlen?
Ja. Die Selbstanzeige führt nur zur Straffreiheit, nicht zum Erlass der hinterzogenen Steuern oder der Hinterziehungszinsen. Sie müssen die verkürzten Steuern vollständig nachzahlen und zusätzlich Hinterziehungszinsen nach § 235 AO entrichten (0,5 % pro Monat, also 6 % pro Jahr).
4. Was passiert, wenn meine Selbstanzeige fehlerhaft ist?
Eine fehlerhafte Selbstanzeige ist unwirksam und führt nicht zur Straffreiheit. Im schlimmsten Fall kann sie sogar als Geständnis gegen Sie verwendet werden. Deshalb sollten Sie eine Selbstanzeige niemals ohne anwaltliche Beratung abgeben. Ein Fachanwalt für Strafrecht prüft alle Voraussetzungen und erstellt die Selbstanzeige korrekt.
5. Wie lange habe ich Zeit, die hinterzogenen Steuern nachzuzahlen?
Das Finanzamt setzt Ihnen eine angemessene Frist zur Nachzahlung, in der Regel drei bis sechs Monate. Wenn Sie diese Frist nicht einhalten, entfällt die Straffreiheit. Achten Sie darauf, die Nachzahlung fristgerecht zu leisten.
6. Was ist der Unterschied zwischen Steuerhinterziehung und leichtfertiger Steuerverkürzung?
Steuerhinterziehung setzt Vorsatz voraus – Sie müssen bewusst und gewollt Steuern verkürzt haben. Leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO liegt vor, wenn Sie nur fahrlässig oder leichtfertig gehandelt haben. Die leichtfertige Steuerverkürzung ist eine Ordnungswidrigkeit und wird mit einer Geldbuße geahndet.
7. Wann sollte ich einen Anwalt für Steuerstrafrecht in Koblenz kontaktieren?
So früh wie möglich. Idealerweise bereits dann, wenn Sie bemerken, dass Ihre Steuererklärungen fehlerhaft sind oder wenn Sie Post vom Finanzamt oder der Steuerfahndung erhalten. Je früher Sie anwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen, desto größer sind Ihre Chancen auf eine günstige Lösung – etwa durch eine wirksame Selbstanzeige oder eine Verfahrenseinstellung.
Haben Sie eine Vorladung, einen Strafbefehl oder eine Anklage erhalten?
Jetzt zählt jede Minute!
Je früher Sie rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen, desto größer sind Ihre Chancen auf eine Einstellung des Verfahrens.
Im Notfall bin ich auch außerhalb der Bürozeiten erreichbar.
Alexander Neutz
Fachanwalt für Strafrecht
Bildquellennachweis: Bernada Sv / Canva
Rechtsanwalt und Strafverteidiger Alexander Neutz