Nicht jede Tat, bei der ein Mensch stirbt, ist ein Tötungsdelikt. Die Körperverletzung mit Todesfolge ist ein eigener Straftatbestand. Er greift, wenn jemand eine Körperverletzung begeht und das Opfer daran stirbt – ohne dass der Tod gewollt oder absehbar war.
Der Unterschied liegt im Vorsatz: Bei Totschlag und Mord will der Täter den Tod herbeiführen. Bei der Körperverletzung mit Todesfolge ist der Tod eine ungewollte Folge. Die Mindeststrafe beträgt drei Jahre Freiheitsstrafe, in minder schweren Fällen ein Jahr bis zu zehn Jahre.
Ob ein Totschlag oder eine Körperverletzung mit Todesfolge vorliegt, ist oft eine der zentralen Fragen im Verfahren. Die Antwort hängt von der genauen Rekonstruktion des Tatgeschehens ab – und davon, was der Beschuldigte tatsächlich wollte und wusste.