Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, monatlich Sozialversicherungsbeiträge an die zuständige Einzugsstelle abzuführen. Das umfasst die Arbeitnehmeranteile zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sowie Ihre eigenen Arbeitgeberanteile.
Zahlen Sie diese Beiträge nicht fristgerecht, kann das den Straftatbestand des § 266a StGB erfüllen. Entscheidend: Die Pflicht zur Abführung der Arbeitnehmerbeiträge gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob Sie den Lohn tatsächlich ausgezahlt haben. Maßgeblich ist das Entstehen des Vergütungsanspruchs aus dem Arbeitsverhältnis.
§ 266a StGB erfasst im Kern das pflichtwidrige Unterlassen der gesetzlich vorgeschriebenen Abführung. Es geht darum, dass der Arbeitgeber seiner aktiven Pflicht zur Anmeldung und Zahlung der fälligen Beiträge nicht nachkommt und diese nicht rechtzeitig bei der Einzugsstelle eingehen.